AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) WISTEC GmbH

1. Geltungsbereich, Angebote und Vertragsabschluss

1.1
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung als anerkannt. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich bestätigt. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Unsere Angebote sind stets freibleibend.. Schadenersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind ausgeschlossen.

1.2
Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben usw. werden nur dann zugesichert, wenn sie als solche von uns schriftlich ausdrücklich bezeichnet und vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden.

1.3
Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen – mündlich, per Fax oder per Datenleitung usw. – unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferzeit

2.1
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und Termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

2.2
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen.

2.3
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

3. Preise

3.1
Unsere Preise gelten – falls nicht anders vereinbart – ab Werk Wesenberg und ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung, Zoll und dergleichen.

3.2
Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

3.3
Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal des Lieferers haftet der Lieferer nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.

4. Zahlungshinweise

4.1
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen – gerechnet ab Rechnungsdatum – ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern.

4.2
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkursantrag usw.) für uns, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so sind wir darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

5. Abnahme/Bestellung von Material

5.1
Erbringen wir eine Werkleistung, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.

5.2
Nimmt der Auftraggeber unsere Produkte in Betrieb bzw. in Benutzung, ist darin eine Abnahme der Werkleistung zu sehen, es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individualvertraglich die Durchführung eines Probebetriebs ausdrücklich vereinbart.

5.3
Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Pläne, Zeichnungen und andere für die Fertigung relevante Materialien überlässt, sichert er uns zu, diese auf Eignung geprüft zu haben. Dies gilt insbesondere für Materialien, die uns zur Bearbeitung beigestellt werden. Ist ein von uns gefertigtes Produkt auf Grund eines Mangels des vom Auftraggeber beigestellten Materials fehlerhaft, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

6. Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Teillieferungen

6.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben, z. B. die Versandkosten, Anlieferung oder Aufstellung. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin nach unserer Mitteilung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht anzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Gefahr geht am Tage der Versandbereitschaft auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Versand und die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert werden.

7. Haftung, Mängelansprüche

7.1
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer nur bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen bzw. deren Abwesenheit garantiert wurde. Bei Mängeln des Liefergegenstandes wird nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet – in Höhe der Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht-Versicherung. Weitere Ansprüche, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen.

7.2
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Eingang bzgl. Anzahl, Abmessung, Beschaffenheit und Unversehrtheit, vor allem auch auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen – spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Empfang der Ware. Mängel, die auch nach sofortiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers.

7.3
Mangelhafte Teile werden unentgeltlich nachgebessert oder ersetzt.

7.4
Gewährleistungspflichten bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme, unsachgemäßen bzw. anderweitigen Verwendung oder aber Bearbeitung zum Zweck der Nachbesserung bzw. Instandsetzung durch den Auftraggeber oder eines von ihm Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften zur Behandlung, Wartung und Pflege oder anderen schädlichen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

7.5
Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht vom Rücktritt des Vertrages, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzleistung fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ausgeschlossen.

7.6
Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt Änderungen am Liefergegenstand vor, besteht unsererseits keine Haftung.

7.7
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach 7.1 – entstanden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, gelten die gesetzlichen Pflichten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin kein Rücktritt vom Vertrag liegt – es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.

8.2
Zahlungen, die über Zusendung eines vom Auftraggeber ausgestellten Schecks erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Scheck erfolgreich eingelöst und uns der Rechnungsbetrag gutgeschrieben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Ware unser Eigentum.

9. Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich

Die volle oder teilweise Unwirksamkeit einer der vorstehenden Reglungen lässt die Gültigkeit der allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die auf deren Grundlage geschlossenen Verträge im Übrigen unberührt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:

10.1
Erfüllungsort ist Wesenberg.

10.2
Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung – einschl. Wechsel- und Scheckklagen – sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Neustrelitz bzw. das Landgericht Neubrandenburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.3
Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wesenberg, 08. August 2005